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Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) kommt

Bundesrat stimmt am 15.7.2015 der größten HGB-Reform seit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) zu

Mit dem BilRUG wird die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Zu den wichtigsten Änderungen gehören
  • die Erhöhung der monetären Schwellenwerte für die Klassifikation der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und
  • die Konkretisierung der Erleichterungsvorschriften für bestimmte, in einen Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen

 

Umsetzung des BilRUG in der XBRL-Taxonomie 6.0


Das BilRUG, das für Wirtschaftsjahre ab 2016 greift, beinhaltet auch Änderungen im Ausweis und in der Gliederung des Jahresabschlusses, die in der XBRL-Taxonomie 6.0 umgesetzt werden. eurodata arbeitet als aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft HGB-Taxonomie im XBRL-Verein Deutschland

an der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben mit. Folgende Änderungen sind aktuell geplant

  • Wegfall der Außerordentlichen Aufwendungen und Erträge und Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    • Außerordentliche Aufwendungen und Erträge, demzufolge auch das Außerordentliche Ergebnis
    • Durch Wegfall des AO-Ergebnisses ergibt sich auch der Wegfall des Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  • Neue Ergebnispostion „Ergebnis nach Steuern“
    Durch den Wegfall der v. g. Ergebnispositionen ergibt sich ein „Ergebnis nach Steuern“. Darin werden die aus dem „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ weiterhin bestehenden Positionen aufgenommen.
  • Neudefinierung der Umsatzerlöse
    Folgende Positionen sollen aus den sonstigen betrieblichen Erträgen entnommen werden und zu den Umsatzerlösen zugeordnet werden.
    • Nebenerlöse Vermietung und Verpachtung
    • Nebenerlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten
    • andere Nebenerlöse
    • Kostenerstattungen, Rückvergütungen und Gutschriften für frühere Jahre
    • Erträge aus Verwaltungskostenumlagen
  • Davonvermerke bei den Verbindlichkeiten
    Bei den Verbindlichkeiten werden die Restlaufzeitvermerke „…mit Restlaufzeit über 1 Jahr“ ergänzt. Die Forderung sind dabei nicht betroffen.
  • Ergebnisverwendungsbeschluss und Ergebnisverwendungsvorschlag
    Beides muss künftig in den Anhang aufgenommen werden.