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Tipp: Freiwillige soziale Aufwendungen

Freiwillige soziale Aufwendungen, Löhne und Gehälter, soziale Abgaben, steuerfrei, steuerpflichtig

Bei den freiwilligen sozialen Aufwendungen wird generell unterschieden, ob diese lohnsteuerfrei oder lohnsteuerpflichtig sind.
Die lohnsteuerfreien Aufwendungen sind bei den "sozialen Abgaben" auszuweisen und die lohnsteuerpflichtigen bei den "Löhnen und Gehälter".
Der Ausweis bei den "Löhnen und Gehältern" hat zur Folge, dass auch bei dem entsprechenden Davonposten "davon freiwillige Zuwendungen" ein Ausweis erfolgt.

In den Standardkontenrahmen 13/54 gibt es für diese Sachverhalte die folgenden Konten:

  • 4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
  • 4145/6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig