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Übertragungen an den Bundesanzeiger erweitert

Hinterlegungen gemäß § 326 Abs. HGB und Offenlegungen nach PBV können nun durchgeführt werden
  • Hinterlegung beim Bundesanzeiger

    Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden die Vorgaben der Richtlinie 2012/6/EU in deutsches Recht umgesetzt. Demnach müssen Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 267a Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 267 Absatz 4 HGB,  ihre Abschlüsse nicht der Allgemeinheit beim Bundesanzeiger offenlegen, sondern können die Abschlüsse in verkürzter Form "hinterlegen". Somit sind sie nur Interessenten gegen Entgelt beim Bundesanzeiger zugänglich.

    Kleinstkapitalgesellschaften
    nach § 267a Absatz 1 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der frei folgenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:

    - 700 000 Euro Umsatzerlöse
    in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    - 350 000 Euro Bilanzsumme
    nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3 HGB);
    - im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

    Die Hinterlegung erfolgt in edrewe mit wenigen Schritten analog zur Offenlegung in gegenseitiger Kommunikation mit dem Bundesanzeiger. Dies bedeutet, die Abschlussdaten werden von edrewe direkt über das Kommunikations- und Meldecenter der eurodata an den Bundesanzeiger übertragen und im Gegenzug werden die eingegangenen Auftragsdaten inklusive Vorschau zurückgeliefert.

    Bereits in den ersten Stunden nach Freischaltung erfolgten rund 200 Übertragungen an den Bundesanzeiger.

    Siehe auch Leitfaden zur Offenlegung.


  • Pflegebuchführungs-Verordnung beim Bundesanzeiger

    Für Kapitalgesellschaften, die ihre Bücher gemäß Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) erstellen, ist es mit dem diesem Update möglich, die Abschlussdaten beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Beide Übertragungen - die Hinterlegung und die Offenlegung PBV -  erfolgen im XBRL-konformen Datensatz.