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Zusammenfassende Meldungen ab Juli 2010 monatlich fällig

Ausnahmeregelung für Unternehmen mit geringen meldepflichtigen Umsätzen

Die Besteuerung des Handels innerhalb der Europäischen Union soll besser überwacht werden. Grundlage für die Informationsbeschaffung bilden dabei die zusammenfassenden Meldungen (ZM), in denen jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen deklarieren muss.

Seit Januar 2010 ist eine ZM auch für steuerpflichtige sonstige Leistungen erforderlich, für die der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedsland die Umsatzsteuer schuldet.

Bisher war die ZM in der Bundesrepublik Deutschland vierteljährlich abzugeben. Die EU-Richtlinie sieht jedoch bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eine monatliche Meldung vor. Deshalb müssen Unternehmer ab Juli 2010 in Deutschland die ZM-Meldung grundsätzlich monatlich abgeben, spätestens bis zum 25. Tag des Folgemonats. Eine Fristverlängerung in Abhängigkeit der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr.

Von der monatlichen Abgabepflicht kann allerdings zugunsten einer vierteljährlichen Abgabe abgewichen werden, wenn die meldepflichtigen Umsätze pro Quartal nicht mehr als 100.000 EUR  betragen (50.000 EUR ab 2012).